Einkaufsbedingungen
der borrmannplus verpackungen GmbH & Co. KG
I. Definitionen
• Einkaufendes Unternehmen: borrmannplus verpackungen GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz „borrmannplus“)
• Lieferant: Hersteller, Produzent, Händler, Dienstleister
• Liefergegenstand: Bestellung von Produkten, Lieferung von Waren, Erbringung von Leistungen
• Spezifikationen: Vorgaben der Bestellung und eines Lastenheftes
• Stand der Technik: Entwickeltes Stadium der technischen Möglichkeiten
• Termin: Liefertermine sind verbindliche Fixtermine
• Exportkontroll- und Außenhandelsdaten: Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung
• Arbeitstage: Montag bis Freitag; gesetzliche Feiertage sind keine Arbeitstage
II. Geltungsbereich
• Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen borrmannplus und dem Lieferanten.
• Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen.
• Abweichende Bedingungen des Lieferanten gelten nicht, es sei denn, sie wurden schriftlich ausdrücklich vereinbart und von borrmannplus akzeptiert.
III. Liefergegenstand
• Der Liefergegenstand wird nach den von borrmannplus vorgelegten Unterlagen und Anforderungen unter Einhaltung der geforderten Spezifikationen hergestellt.
• Der Lieferant ist verpflichtet, die Spezifikationen zu überprüfen und etwaige Korrekturen mitzuteilen.
• Der Lieferant wird den Liefergegenstand nach dem neuesten Stand der Technik und im Einklang mit den geltenden Gesetzen herstellen.
IV. Informationen und Unterlagen
• Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum der vorlegenden Partei.
• Der Lieferant stellt borrmannplus Angaben, Anleitungen und Zeichnungen zur Verfügung, die es ermöglichen, den Liefergegenstand in Betrieb zu nehmen, zu warten und zu lagern.
V. Angebot und Vertragsabschluss
• Der Lieferant ist an sein Angebot für den Abschluss des Kaufvertrages für vier Wochen gebunden.
• Nimmt borrmannplus das Angebot nicht innerhalb dieser vier Wochen an, sind etwaig zur Verfügung gestellte Unterlagen zurückzugeben oder zu löschen.
VI. Lieferung/Gefahrübergang/Eigentumsübergang
• Die Lieferklauseln sind nach den INCOTERMS 2020 auszulegen.
• Teillieferungen sind nur nach schriftlicher Vereinbarung zulässig.
• Das Eigentum an der gelieferten Ware geht bei Übergabe auf borrmannplus über.
VII. Fristen/Termine/Verzug/Rücktritt
• Der Lieferant ist sich der Wichtigkeit der Einhaltung der Termine bewusst.
• Bei möglichen Lieferverzögerungen ist borrmannplus unverzüglich zu informieren.
• Sollte borrmannplus einen früheren Termin verlangen, verpflichtet sich der Lieferant, alle Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Termin zu realisieren.
• Der Lieferant befindet sich automatisch in Verzug, wenn der festgesetzte Termin überschritten ist.
• Kommt der Lieferant seiner Leistungspflicht nicht nach, kann borrmannplus eine Nachfrist setzen oder zum Rücktritt berechtigt sein. Darüber hinaus kann borrmannplus Schadensersatz nach § 286 BGB verlangen.
• Macht borrmannplus Schadensersatzansprüche geltend, ist der Lieferant zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
VIII. Zahlungen
• Die von borrmannplus in seiner Bestellung ausgewiesenen Preise sind verbindlich.
• Wenn nicht anders vereinbart, gelten die Preise frei Haus, inklusive Verpackungskosten.
• Rechnungen des Lieferanten haben die Bestellnummer und Artikelnummer auszuweisen.
• borrmannplus stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte zu.
• Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
IX. Gewährleistung/Haftung/Prüfpflicht
• Der Lieferant verfügt über ein Qualitätsmanagementsystem und eine Warenausgangskontrolle.
• Der Lieferant sichert zu, dass der Liefergegenstand den Spezifikationen und der vereinbarten Verfügbarkeit und der von borrmannplus vorausgesetzten Verwendung entspricht.
• Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.
• Nach Erhalt der Mängelrüge hat der Lieferant den Mangel unverzüglich zu beheben.
• Kommt der Lieferant seiner Leistungspflicht nicht nach, kann borrmannplus die Leistung selbst oder durch beauftragte Dritte ausführen lassen.
• borrmannplus stehen die gesetzlichen Mängelansprüche zu und der Lieferant haftet im gesetzlichen Umfang. Etwaige Mängelrechte der Parteien ergeben sich aus §§ 633 ff. BGB.
X. Subunternehmer
• Eine Untervergabe an Dritte ist nur nach vorheriger Zustimmung von borrmannplus zulässig.
• Der Lieferant ist für eingesetzte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verantwortlich.
XI. Haftung des Lieferanten/Versicherungsschutz
• Der Lieferant verpflichtet sich, borrmannplus von Ansprüchen Dritter freizustellen.
• Der Lieferant ist verpflichtet, eine Versicherung mit einem Mindestversicherungsbetrag in Höhe von 1.000.000,00 EUR abzuschließen.
• Muss borrmannplus eine Rückrufaktion durchführen, ist der Lieferant verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten.
XII. Haftungsausschluss
• Schadensersatzansprüche des Lieferanten gegen borrmannplus sind ausgeschlossen, soweit borrmannplus nicht Vorsatz vorgeworfen werden kann.
• Der Haftungsausschluss bezieht sich auch auf die persönliche Haftung von Erfüllungsgehilfen, Angestellten und Arbeitnehmern von borrmannplus.
XIII. Geheimhaltung
• Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen Informationen als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
• Die Geheimhaltungspflicht bleibt über die Vertragsbeendigung hinaus für einen Zeitraum von 5 Jahren bestehen.
• Der Lieferant darf nur mit schriftlicher Einwilligung von borrmannplus mit der Geschäftsverbindung werben.
XIV. Schutzvereinbarung
• Die Lieferkette von borrmannplus ist Teil des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses.
• Der Lieferant verpflichtet sich, während der Dauer der Geschäftsbeziehung und für die Dauer von 5 Jahren danach weder mittelbar noch unmittelbar den Vertragsgegenstand nachzubauen noch einen ähnlichen Gegenstand zu vertreiben.
• Falls der Lieferant von Dritten Anfragen oder Aufträge erhält, verpflichtet er sich, dies borrmannplus anzuzeigen und weiterzuleiten.
XV. Exportkontrolle
• Der Lieferant hat die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Ausfuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts zu erfüllen.
• Der Lieferant hat borrmannplus alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts benötigt werden.
XVI. Höhere Gewalt
• Fälle höherer Gewalt entbinden die Vertragsparteien für die Dauer dieses Ereignisses von ihren vertraglichen Leistungspflichten.
• Dauert die höhere Gewalt länger als 1 Monat an, sind die Vertragsparteien dazu berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
XVII. Einhaltung geltender Gesetze/Soziales/Umwelt
• Der Lieferant bestätigt die Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen und Richtlinien.
• Der Lieferant setzt sich zum Ziel, dass die Prinzipien der Internationalen Arbeitsorganisation und die Richtlinien des fairen Handels eingehalten werden.
• Der Lieferant erbringt den Liefergegenstand unter Einhaltung aller einschlägigen arbeits- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen.
XVIII. Erfüllungsort
• Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der jeweilige borrmannplus-Standort.
• Im Einzelfall kann der Erfüllungsort für Lieferungen eine angegebene Lieferadresse sein.
XIX. Gerichtsstand
• Für alle Streitigkeiten ist Weyhe der ausschließliche Gerichtsstand.
XX. Anwendbares Recht
• Die Beziehungen zwischen borrmannplus und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
• Das UN-Kaufrecht und das anwendbare Kollisionsrecht sind ausgeschlossen.
• Für alle Streitigkeiten ist Weyhe der ausschließliche Gerichtsstand.
XXI. Allgemeine Bestimmungen
· borrmannplus hat sich zur Einhaltung eigener Verhaltensrichtlinien verpflichtet und erwartet dies auch vom Lieferanten und dessen Subunternehmern.
· Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
· Änderungen oder Ergänzungen sind nur schriftlich möglich.